Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Sachsen-Anhalt
Vom 25. Juli 2005 (GVBl. LSA S. 462), zuletzt geändert am 28. April 2020 (GVBl. LSA S. 214)
Aufgrund des § 14 Abs. 2 Satz 2, § 22 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2, § 26 Abs. 6, § 27 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und § 36 Satz 4 des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt vom 23. Juli 1991 (GVBl. LSA S. 186), zuletzt geändert durch § 70 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (GVBl. LSA S. 454, 475), wird verordnet:
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